2. Juni 2010
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20. November 2009
Vorinstanz:
FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04
Leitsatz
Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare
Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der
Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des
Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist
offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des
Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten
befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr
ergibt.
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Vorinstanz:
FG Baden-Württemberg vom 01.08.2007 1 K 51/06
Leitsatz
Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in
gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder
gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42
AO.
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Vorinstanz:
FG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2008 2 K 2541/05
Leitsatz
1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher
Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich
gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht
vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige –will er seine
fortbestehende Vermietungsabsicht belegen– zielgerichtet darauf
hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen
einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu
vermieten oder –sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen
Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt
haben– für deren Aufgabe.
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8. Oktober 2009
Vorinstanz:
FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 1 K 2189/03
Leitsatz
Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem
Betriebsgelaende bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers
stellt keine Fahrtaetigkeit (Auswaertstaetigkeit) i.S. des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.
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Vorinstanz:
FG Hamburg vom 13.11.2006 2 K 198/05
Leitsatz
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde
nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach §
147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen
nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4
Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über
die Betriebsausgaben ansetzen.
3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1
AO ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer
gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind danach alle
Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die
Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im
Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist
mit dieser Maßgabe einschränkend auszulegen.
4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5 Satz 1 AO eine bestimmte Form der
Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu wählen, ist ausgeübt, wenn
sich der Steuerpflichtige entschieden hat, Aufzeichnungen sowohl
in Papierform als auch in elektronischer Form zu führen und wenn
er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen
aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur
Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen
und Unterlagen.
5. Führt der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, zu denen er
gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die Aufzeichnungen
dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO “für die Besteuerung von
Bedeutung”, wenn sie der Besteuerung nicht zugrunde zu legen
sind.
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7. Oktober 2009
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21.02.2006 10 K 171/03 Kg Leitsatz Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist –zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung– als Berufsausbildung anzusehen.
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28. August 2009
Vorinstanz:
FG München vom 05.11.2008 10 K 4774/05
Gründe
I.
I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob ein Vorteil
aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach
der so genannten 1 %-Regelung einkommensteuerrechtlich als
Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen ist.
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11. August 2009
Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 19.10.2006 14 K 4922/05 Kg
Leitsatz
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform
nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson
Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden
Kindes, so scheidet die Annahme eines
Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu
Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen
worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform
hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
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Vorinstanz:
FG des Saarlandes vom 29.10.2008 2 K 1073/08
Leitsatz
1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine
Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn
das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht
bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine
Berufsschule besucht.
2. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil
und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich
das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet
hat.
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