Steuer Blog


20. November 2009

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08

Kategorie: Allgemein – admin – 12:05
Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile

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