20. November 2009
Vorinstanz:
FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04
Leitsatz
Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare
Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der
Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des
Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist
offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des
Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten
befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr
ergibt.
Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile
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