18. April 2011
Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2010 VI R 43/10 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden können.
Tags:
Künstliche Befruchtung
Noch keine Kommentare.
RSS
-Feed für Kommentare zu diesem Artikel.
Die Kommentarfunktion ist zur Zeit leider deaktiviert.