Steuer Blog


14. Juli 2009

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.04.2009 VI B 118/08

Kategorie: Allgemein – admin – 20:09
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21.10.2008 3 K 695/2007 Leitsatz 1.Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor. 2.Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VIER-S4/07). Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile