14. Juli 2009
Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 12.02.2007 11 K31 70/05 E
Leitsatz
1.Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen
beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
2.Räumlichkeiten,die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht
einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des
häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach
mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen
häusliche Sphäre eingebunden sind.
3.Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers
nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten
Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäss
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile
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