Steuer Blog


14. Juli 2009

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08

Kategorie: Allgemein – admin – 20:03
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15.09.2008 16 V 406/08 A(F) Leitsatz Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berucksichtigen sind. Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile