Steuer Blog


11. August 2009

Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.04.2009 III R 92/06

Kategorie: Allgemein – admin – 14:09
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19.10.2006 14 K 4922/05 Kg Leitsatz 1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). 2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen. Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile