11. August 2009
Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 19.10.2006 14 K 4922/05 Kg
Leitsatz
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform
nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson
Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden
Kindes, so scheidet die Annahme eines
Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu
Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen
worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform
hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile
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