Steuer Blog


18. Juli 2009

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2009 VI R 81

Kategorie: Allgemein – admin – 23:44
Vorinstanz: FG Hamburg vom 10.11.2006 1 K 15/06 1.Für die Frage,ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs.2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2.Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50% des Stammkapitals der GmbH inne haben, regelmässig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 2.Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006,544). 3.Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet,kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I.Senats und des VI.Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor. 4.Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15.November 2007 VIER-S 4/07). 5.Bei einer nachhaltigen “vertragswidrigen” privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich “auf dem Papier stehen”. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht,kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung(vGA oder Arbeitslohn) es darf der wertenden Betrachtung im Einzelfall. Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile