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14. Juli 2009

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2009 VI R 15/07

Kategorie: Allgemein – admin – 19:50
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12.02.2007 11 K31 70/05 E Leitsatz 1.Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen. 2.Räumlichkeiten,die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. 3.Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile