11. August 2009
Vorinstanz:
FG des Saarlandes vom 29.10.2008 2 K 1073/08
Leitsatz
1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine
Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn
das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht
bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine
Berufsschule besucht.
2. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil
und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich
das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet
hat.
Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile
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