14. Juli 2009
Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 21.10.2008 3 K 695/2007
Leitsatz
1.Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein
Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag
ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine
verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich
erheblicher Vorteil vor.
2.Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht
stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15.
November 2007 VIER-S4/07).
Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile
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