20. November 2009
Vorinstanz:
FG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2008 2 K 2541/05
Leitsatz
1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher
Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich
gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht
vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige –will er seine
fortbestehende Vermietungsabsicht belegen– zielgerichtet darauf
hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen
einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu
vermieten oder –sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen
Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt
haben– für deren Aufgabe.
Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile
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