19. Juli 2009
Vorinstanz:
FG Köln vom 06.12.2006 4 K 1356/02
1. § 15 UStG 1993 schätzt nicht den guten Glauben an die
Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
2.Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter
Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein
Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.
3.Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend,
ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der
materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die
Entscheidung über die Billigkeitsmassnahme nach § 163 Satz 3 AO
regelmässig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.
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18. Juli 2009
Vorinstanz: FG Hamburg vom 10.11.2006 1 K 15/06 1.Für die Frage,ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs.2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
2.Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50% des Stammkapitals der GmbH inne haben, regelmässig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 2.Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006,544).
3.Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet,kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I.Senats und des VI.Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.
4.Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15.November 2007 VIER-S 4/07).
5.Bei einer nachhaltigen “vertragswidrigen” privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich “auf dem Papier stehen”. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht,kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung(vGA oder Arbeitslohn) es darf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.
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14. Juli 2009
Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 21.10.2008 3 K 695/2007
Leitsatz
1.Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein
Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag
ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine
verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich
erheblicher Vorteil vor.
2.Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht
stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15.
November 2007 VIER-S4/07).
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Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 15.09.2008 16 V 406/08 A(F)
Leitsatz
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass
Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines
Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu
berucksichtigen sind.
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Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 12.02.2007 11 K31 70/05 E
Leitsatz
1.Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen
beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
2.Räumlichkeiten,die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht
einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des
häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach
mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen
häusliche Sphäre eingebunden sind.
3.Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers
nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten
Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäss
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
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Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 08.07.2005 3K 552/04
Leitsatz
1.Bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze wird in Fällen
der Grundstücksbebauung der Bereich der privaten
Vermögensverwaltung nur überschritten, wenn der (unbedingte)
Entschluss zur Grundstücksveräusserung spätestens im Zeitpunkt des
Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst
worden ist.
2.Zur Frage der Nachhaltigkeit bei Errichtung mehrerer Gebäude
auf einem im Anschluss an die Bebauung veräusserten Grundstück.
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