8. Oktober 2009
Vorinstanz:
FG Hamburg vom 13.11.2006 2 K 198/05
Leitsatz
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde
nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach §
147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen
nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4
Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über
die Betriebsausgaben ansetzen.
3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1
AO ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer
gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind danach alle
Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die
Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im
Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist
mit dieser Maßgabe einschränkend auszulegen.
4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5 Satz 1 AO eine bestimmte Form der
Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu wählen, ist ausgeübt, wenn
sich der Steuerpflichtige entschieden hat, Aufzeichnungen sowohl
in Papierform als auch in elektronischer Form zu führen und wenn
er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen
aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur
Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen
und Unterlagen.
5. Führt der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, zu denen er
gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die Aufzeichnungen
dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO “für die Besteuerung von
Bedeutung”, wenn sie der Besteuerung nicht zugrunde zu legen
sind.
Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile
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