14. Juli 2009
Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 21.10.2008 3 K 695/2007
Leitsatz
1.Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein
Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag
ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine
verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich
erheblicher Vorteil vor.
2.Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht
stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15.
November 2007 VIER-S4/07).
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Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 15.09.2008 16 V 406/08 A(F)
Leitsatz
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass
Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines
Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu
berucksichtigen sind.
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Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 12.02.2007 11 K31 70/05 E
Leitsatz
1.Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen
beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
2.Räumlichkeiten,die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht
einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des
häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach
mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen
häusliche Sphäre eingebunden sind.
3.Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers
nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten
Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäss
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
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Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 08.07.2005 3K 552/04
Leitsatz
1.Bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze wird in Fällen
der Grundstücksbebauung der Bereich der privaten
Vermögensverwaltung nur überschritten, wenn der (unbedingte)
Entschluss zur Grundstücksveräusserung spätestens im Zeitpunkt des
Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst
worden ist.
2.Zur Frage der Nachhaltigkeit bei Errichtung mehrerer Gebäude
auf einem im Anschluss an die Bebauung veräusserten Grundstück.
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