Steuer Blog


20. November 2009

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2009 IX R 54/08

Kategorie: Allgemein – admin – 11:08
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2008 2 K 2541/05 Leitsatz 1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige –will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen– zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. 2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder –sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben– für deren Aufgabe. Volltext: http://www.steuer-beratungen.info unter Links und Steuerurteile

Keine Kommentare

Noch keine Kommentare.

RSS -Feed für Kommentare zu diesem Artikel.

Die Kommentarfunktion ist zur Zeit leider deaktiviert.